What’s up, WhatsApp?

Man kann WhatsApp nicht vorwerfen, heimlich die wichtigste und bei vollumfänglicher Nutzung fortan gemeinfreien Güter seiner Nutzer abzurufen: In den Teilnahmebedingungen steht beinah zuvorderst und in einfachen Worten, das man fortan alle seine sozialen Kontakte preisgibt – inklusive aller darin enthaltenen persönlichen Notizen übrigens.  Im O-Ton heißt es dort (Stand: Oktober 2017)

Adressbuch. Du stellst uns regelmäßig die Telefonnummern von WhatsApp-Nutzern und deinen sonstigen Kontakten in deinem Mobiltelefon-Adressbuch zur Verfügung. Du bestätigst, dass du autorisiert bist, uns solche Telefonnummern zur Verfügung zu stellen, damit wir unsere Dienste anbieten können. (Hervorhebung von mir)

Erstmal: Natürlich bedarf es nicht der Zustimmung, alle WhatsApp-Kontakte zur Verfügung zu stellen. Die sind ohnehin Eigentum des Anbieters. Die Verknüpfung zu einer Aufzählung lässt diejenigen mit der Aufmerksamkeitsspanne eines Subjekt, Objekt, Prädikat-Satzes aber schon abschalten. Das ist nicht überheblich gemeint, dazu gehöre ich manchmal auch. Aber es ist ein subtiler Trick, dessen Wirkkraft man sich bei der Lektüre eines Vertragsdokuments bewusst sein sollte. Zweitens: Das regelmäßige zur Verfügung stellen des eigenen Adressbuches lässt nur einen Schluss zu, und zwar das Facebook nicht am Sachstand, sondern der Biographie seiner Nutzer interessiert sind. Es geht ihnen darum wer wen wann als Kontakt hinzugefügt hat. Die Portabilität der Daten, der man im Rahmen der Bedingungen zustimmt, lässt ausserdem eine Verknüpfung mit Daten von Drittanbietern zu. Wer also behauptet, das Facebook die Daten ohnehin habe, weil die (vorgeblich zur Konto-Sicherheit) einsammeln und so Namen, E-Mail und Telefonnummer verknüpfen, sollte sich in Erinnerung rufen, das er Beides getrennt voneinander begreift und benutzt; unter der Oberfläche aber natürlich wird alles zur Gewinnerzielung nötige getan werden, um all das nützlich zu verknüpfen – nützlich zum Unternehmenszweck. (Link: Am Rande) Drittens: Ob du autorisiert bist, die vertraulichen Informationen, die du in deinem Adressbuch hinterlegst, mit Dritten zu teilen, weißt du oft nicht einmal selbst. Hast du die Telefonnummer einer entfernten Bekannten ggf. nur über Dritte erlangt? Interessiert mit dieser Allgemeinverfügung nicht. Obwohl du Kontakte auch als „Privat“ kennzeichnet. Dennoch erteilst du WhatsApp einen Persilschein, indem du bestätigst, das du es („autosiert“) bist. Am Rande: Im zarten Alter von 13 kann man den Dienst nutzen, was amerikanischen Rechtsgrundlagen genügt. Hier allerdings ist der gemeine 13jährige noch nicht geschäftsfähig, der Vertrag somit nichtig. Das widerum interessiert natürlich dann keinen mehr, wenn derjenige 10, 20 oder 30 Jahre später bei regelmäßiger Nutzung abermals in neue Nutzungbedingungen einwilligt. Und derer kommen oft, oft zusätzlich und mit wesentlich intransparenterem Kleingedruckten daher.  Wenn man die grundsätzliche Zustimung zur Verwertung der persönlichsten Daten abgegeben hat, geht WhatsApp direkt in die Zweitverwertung seiner Nutzer über, indem es Zugriff auf Nutzer-generierte Inhalte verlangt. Wie bei Facebool geht dabei zwar nicht das unveräußerliche Urheberrecht verloren und man erteilt kein exklusives Verwertungsrecht. Aber sagen wir mal so: Ein Bild-Leserreporter stellt einmalig, selbsttätig und gegen geringes Salär zur Verfügung.  Unter den Bedingungen, denen man beim Facebook-Konzern unterliegt würde ich eher von Enteignung sprechen. PS: Gemeinfrei zu Eingang übrigens deswegen, da WhatsApp sich zwar viele Rechte erteilen lässt, aber kaum Pflichten eingeht – und sich selbst derjenigen entledigt, die der gesunde Menschenverstand oder das Gewohnheitsrecht vorgibt: Höhere Gewalt in Form Dritter, die sich der Daten von  WhatsApp (fortan ja nicht mehr deine) bemächtigen kann Facebook nicht ausschließen, und hierdurch entstehende Folgeschäden bzw. Rechtsansprüche ggü. Facebook und WhatsApp werden hiermit ausgeschlossen. Was soll da schon schiefgehen.

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